6. Es sei festzustellen, dass der Berufungsführer A.________ für die Schuldsprüche gemäss Lit. B. Ziff. IV. des Urteils PEN 20 585/586 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. November 2021 keine Entschädigung schuldet. 7. Dem Berufungsführer sei für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte für das Berufungsverfahren durch den Kanton Bern, eventualiter durch A.________ eine Entschädigung zu entrichten. 8. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern, eventualiter A.________ zur Bezahlung aufzuerlegen.