1. einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von 2 Jahren; 2. den anteilmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. eine Gebühr von CHF 400.00 gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ sei zu verurteilen zu den anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar).