624). Mit Verfügung vom 22. März 2022 stellte die Kammer fest, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 (Abs. 1) der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht vorliegen und stellte eine oberinstanzliche Hauptverhandlung in Aussicht (pag. 360 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 23. Januar 2023 statt (pag. 678 ff.).