Die Generalstaatsanwaltschaft, der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt und privat vertreten durch Rechtsanwalt B.________, sowie der Beschuldigte 2 erklärten weder die Anschlussberufung noch beantragten sie ein (generelles) Nichteintreten auf die Berufungen (pag. 623 [Generalstaatsanwaltschaft]; pag. 624 [Beschuldigter 1]; pag. 627 [Beschuldigter 2]). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte sich zudem mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 623). Der Beschuldigte 1 verlangte hingegen eine mündliche Verhandlung (pag. 624).