Im Weiteren legte die Vorinstanz das amtliche Honorar samt anteilsmässiger Rückund Nachzahlungspflicht des Beschuldigten 1 fest. Im Zivilpunkt hiess die Vorinstanz die Schadenersatzforderung des Beschuldigten 2 betreffend die versuchte schwere Körperverletzung dem Grundsatz nach gut, mit Verweis auf den Zivilweg für die vollständige Beurteilung der Forderung. Infolge Einstellung des Strafverfahrens verwies sie auch die Schadenersatzklage des Beschuldigten 2 betreffend die Sachbeschädigung und in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung seine Genugtuungsforderung betreffend versuchte schwere Körperverletzung auf den Zivilweg.