schuldigten 1 begangen, und verurteilte diesen zu einer Übertretungsbusse von CHF 150.00 mit zwei Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung, zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5) sowie zur Leistung einer Entschädigung (1/5) an den Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Verfahren. Im Weiteren legte die Vorinstanz das amtliche Honorar samt anteilsmässiger Rückund Nachzahlungspflicht des Beschuldigten 1 fest.