(nachfolgend Beschuldigter 1) wegen Sachbeschädigung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein, sprach den Beschuldigten 1 frei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens zum Nachteil des Beschuldigten 2, unter anteilsmässiger Auferlegung (4/25) der Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung (4/25) für die amtliche Verteidigung.