Der Beschwerdeführer hätte ausreichend Zeit zur Verfügung gehabt, seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln bzw. seine Nachfolge auf eine entsprechende Geschäftstätigkeit und die bevorstehenden Verhandlungen vorzubereiten sowie die notwendigen Kontakte zu vermitteln. Unter den gegebenen Umständen kann der anstehende Verkauf einer Liegenschaft – selbst wenn dieser der Begleichung der zugegebenermassen hohen Schulden des Beschwerdeführers dient – nicht (mehr) als wichtiger Grund für einen Vollzugsaufschub angesehen werden. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. V.