Insgesamt kann sich die Kammer den Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz ohne Weiteres anschliessen. Das Institut des Vollzugsaufschubs kommt nur in Ausnahmefällen zum Zug und dient selbstredend nicht dazu, den Konsequenzen des strafbaren Handelns möglichst lange zu entgehen. Der Beschwerdeführer hätte ausreichend Zeit zur Verfügung gehabt, seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln bzw. seine Nachfolge auf eine entsprechende Geschäftstätigkeit und die bevorstehenden Verhandlungen vorzubereiten sowie die notwendigen Kontakte zu vermitteln.