Dass im Falle eines Strafvollzugs allfällige Investoren von der finanziellen Not des Beschwerdeführers erfahren und diese Tatsache möglicherweise ausnutzen, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht relevant. Der guten Ordnung halber ist aber festzuhalten, dass die physische Abwesenheit des Beschwerdeführers in einer letzten Verhandlungsphase bzw. eine Vertretung durch seinen Sohn und/oder eine Drittperson mit Blick auf sein Alter ohnehin nicht ungewöhnlich wäre. Insgesamt kann sich die Kammer den Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz ohne Weiteres anschliessen.