Das Institut des Vollzugsaufschubs soll – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – sodann auch nicht dazu dienen, eine rechtskräftige Verurteilung zu verheimlichen. Dass im Falle eines Strafvollzugs allfällige Investoren von der finanziellen Not des Beschwerdeführers erfahren und diese Tatsache möglicherweise ausnutzen, ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht relevant.