8 fädelt und «intensive Arbeit» geleistet hat – in dieser Sache nicht vertreten lassen kann. Dass ausschliesslich er für die Verbindlichkeiten aus dem Vergleich und den Urteilen haftet (vgl. Ziff. 2.2 der Beschwerde vom 11. Mai 2022, pag. 9), steht einer Vertretung nicht entgegen bzw. schliesst eine solche offensichtlich nicht aus. Das Institut des Vollzugsaufschubs soll – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – sodann auch nicht dazu dienen, eine rechtskräftige Verurteilung zu verheimlichen.