Der Beschwerdeführer hätte seinen Sohn oder eine Drittperson in das bevorstehende «hochkomplexe Geschäft» einführen und dem Nachfolger bzw. der Nachfolgerin während der nunmehr vergangenen Zeit auch noch aktiv zur Seite stehen können. Wenn er solches trotz der gegebenen Umstände bisher unterlassen hat, hat sich der Beschwerdeführer dies selbst zuzuschreiben. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer – welcher eigenen Angaben zufolge bereits Bemühungen unternommen, Investitionen einge-