Auf den Umstand, dass ihm bereits Zeit für die Regelung seiner geschäftlichen Angelegenheiten eingeräumt wurde und seither auch wieder einige Monate verstrichen sind, geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kaum ein. Vielmehr wird in allgemeiner Weise vorgebracht, dass «die Zeit trotz intensiver Arbeit» nicht ausgereicht habe, nur der Beschwerdeführer über das nötige («hochkomplexe») Wissen verfüge und nur er glaubwürdig auftreten könne. Nähere Ausführungen hierzu unterbleiben jedoch. Die Kammer verkennt nicht, dass der Verkauf eines E.________