Der Beschwerdeführer hat allerdings bereits bei Abschluss des besagten Vergleichs gewusst, dass er in Kürze (dazumal war der Strafantritt per 3. Januar 2022 vorgesehen) eine längere Freiheitsstrafe antreten muss und er anstehende Verhandlungen im Zusammenhang mit der Regelung seiner geschäftlichen Angelegenheiten nicht auf unbestimmte Zeit persönlich wird weiterführen können. Auf den Umstand, dass ihm bereits Zeit für die Regelung seiner geschäftlichen Angelegenheiten eingeräumt wurde und seither auch wieder einige Monate verstrichen sind, geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kaum ein.