_ thematisiert, dessen Erlös zur Deckung der Verbindlichkeiten aus dem Vergleich vom 28. Oktober 2021 und den Urteilen verwendet werden solle. Der Beschwerdeführer hat allerdings bereits bei Abschluss des besagten Vergleichs gewusst, dass er in Kürze (dazumal war der Strafantritt per 3. Januar 2022 vorgesehen) eine längere Freiheitsstrafe antreten muss und er anstehende Verhandlungen im Zusammenhang mit der Regelung seiner geschäftlichen Angelegenheiten nicht auf unbestimmte Zeit persönlich wird weiterführen können.