Der Beschwerdeführer bezeichnet auch keinen Zeithorizont für den Abschluss der Verhandlungen. Der beantragte Aufschub bis zum 31. August 2022 – welcher faktisch aufgrund des vorliegenden Verfahrens inkl. Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist ohnehin erreicht wird – bezog sich offensichtlich auf das hängige Revisionsverfahren (S. 6 der Beschwerde vom 11. Mai 2022, pag. 11). In der Beschwerde an das Obergericht wird insbesondere der Verkauf des C.________ in D.________ thematisiert, dessen Erlös zur Deckung der Verbindlichkeiten aus dem Vergleich vom 28. Oktober 2021 und den Urteilen verwendet werden solle.