167 Rückseite]). Seither sind wiederum mehr als 12 Monate vergangen, wobei die vom Beschwerdeführer angetönten Geschäfte, welche gemäss eigenen Angaben seine zwingende persönliche Anwesenheit erfordern, offenbar nach wie vor offen sind. Entsprechende Belege oder konkrete Termine etc. werden keine vorgelegt bzw. genannt. Der Beschwerdeführer bezeichnet auch keinen Zeithorizont für den Abschluss der Verhandlungen.