Da bereits Kontakte zu den Interessenten bestünden, müssten die Verhandlungen vor dem Strafantritt von ihm persönlich zu Ende geführt werden (amtliche Akten BVD, pag. 141 ff.). Aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten finanziellen und geschäftlichen Verpflichtungen wurde ihm mit Verfügung vom 19. Juli 2021 antragsgemäss ein Vollzugsaufschub von über sechs Monaten gewährt (dazumal neu angesetzter Termin für den Strafantritt: 3. Januar 2022 [amtliche Akten BVD, pag. 167 Rückseite]).