Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhält, wäre es dem Beschwerdeführer in dieser Zeit durchaus möglich und zumutbar gewesen, seine finanziellen bzw. geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln und etwa seinen Sohn oder eine Drittperson in die Geschäfte einzuführen, die nötigen Geschäftskontakte zu vermitteln sowie die strategische und operative Führung der Firma zu übergeben. Spätestens seit der Abweisung seiner Beschwerde vor Bundesgericht, mithin seit dem 8. April 2021, musste der Beschwerdeführer sodann mit dem Vollzug der fünfjährigen Freiheitsstrafe rechnen.