22. hiervor). Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich bereits im März 2017 und oberinstanzlich im November 2019 zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt. Er musste mithin seit über fünf Jahren damit rechnen, eine längere Freiheitsstrafe antreten und erhebliche finanzielle Forderungen (Verfahrenskosten, Ersatzforderung, Parteientschädigungen) begleichen zu müssen.