Dies umso mehr, als trotz Grundsatz des Strafantritts nach sechs Monaten (vgl. Art. 23 Abs. 1 JVV) seit Rechtskraft des Urteils vom 14. November 2019 bereits mehr als dreieinhalb Jahre vergangen sind. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe vermögen – wie nachfolgend zu sehen sein wird – das bestehende erhebliche öffentliche Interesse am Vollzug nicht zu überwiegen bzw. einen (erneuten) Vollzugsaufschub nicht zu rechtfertigen.