23. Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Diese Verurteilung und die ihr zugrundeliegenden (Tat-)Umstände (Deliktsbetrag von ca. CHF 6,4 Mio. [teilweise versucht], Vorgehensweise und Beweggründe etc.) begründen bereits als solche ein erhebliches öffentliches Interesse an einem (baldigen) Strafantritt (vgl. auch die oberinstanzliche Urteilsbegründung, amtliche Akten BVD, 21 ff., insb. pag. 110 und Rückseite). Dies umso mehr, als trotz Grundsatz des Strafantritts nach sechs Monaten (vgl. Art.