6 lastender Weise treffen (vgl. etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 15 61 vom 22. Juni 2016 Ziff. III.2 f.). Die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen von administrativen Vorkehrungen persönlicher, familiärer oder beruflicher Art können daher grundsätzlich nicht für einen Vollzugsaufschub ausreichen. Weder geschäftliche Termine, Abzahlungsverpflichtungen, noch die Gefahr der Kündigung während der Probezeit bei einer neu angetretenen Stelle oder der Aufbau einer eigenen Firma reichen für einen Vollzugsaufschub aus.