Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird. Nach der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen in Betracht. So genügt etwa die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnte, nicht per se für einen Strafaufschub.