17 Abs. 3 JVG). Die Gewährung eines Aufschubs ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts restriktiv zu handhaben. Dies aufgrund des öffentlichen Interesses am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen, welches den Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde insofern erheblich einschränkt (vgl. beispielhaft etwa BGE 108 Ia 69 E. 2c; Urteil des BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3., 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.1). Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut ertragen wird.