Dass die Investoren bei einem Strafantritt von seiner finanziellen Not erfahren würden, sei für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht weiter relevant. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei ferner nicht Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens (pag. 63 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihres Antrags auf Abweisung der Beschwerde auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und in deren Vernehmlassungen vom 16. Mai 2022 und 3. Juni 2022 (pag. 73).