5 keinem Wort ein. Es sei denn auch nicht ersichtlich, weshalb er sich für die Endphase dieser Verhandlungen nicht vertreten lassen könne. Dass ausschliesslich er für die Verbindlichkeiten aus dem Vergleich und den Urteilen hafte, stehe einer Vertretung nicht entgegen. Entsprechende Verhandlungen könnten auch aus dem Vollzug zu Ende geführt werden. Dass die Investoren bei einem Strafantritt von seiner finanziellen Not erfahren würden, sei für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht weiter relevant.