21. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 verweist die Vorinstanz zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 7. April 2022 und entgegnet im Wesentlichen, der Beschwerdeführer bringe erneut vor, dass er mehr Zeit benötige, um die Liegenschaft zum bestmöglichen Preis verkaufen zu können. Auf den Umstand, dass ihm bereits genügend Zeit hierfür eingeräumt worden sei, gehe er mit