Es gehe um einen Verkaufspreis von CHF 16 Mio. Diese Aufgabe könne nicht delegiert werden, da der Beschwerdeführer für die Verbindlichkeiten aus dem Vergleich und den bestehenden Urteilen hafte. Wenn der Beschwerdeführer die Strafe vor Abschluss des Geschäfts antreten müsse, könnten die eingefädelten Desinvestitionen nicht zu Ende geführt werden und die bisherigen Bemühungen wären umsonst gewesen. Nur der Beschwerdeführer verfüge über die erforderlichen Beziehungen und das notwendige Wissen, weshalb die Firma und das Verwaltungsratsmandat nicht auf seinen Sohn übertragen werden könnten.