Eine materielle Überprüfung der (rechtskräftigen) Verurteilung, welche Grundlage für den anstehenden Strafvollzug bildet, erfolgt im vorliegenden Verfahren nicht. Insofern kann auch auf den Beizug der Akten aus dem Revisionsverfahren verzichtet werden, da dies nichts an der massgebenden Entscheidgrundlage zu ändern vermag. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs über eine allfällige Haftentschädigung zu befinden sein wird, sofern der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt den Strafvollzug bereits angetreten hat bzw. eine solche Entschädigung angezeigt ist. IV. Materielles