4 strafe rechtfertigen. Beim hängigen Revisionsverfahren bzw. dem Institut der Revision an sich handelt es sich demgegenüber um ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches – wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt – keinen Einfluss auf die Rechtskraft oder die Vollstreckbarkeit des hier angefochtenen Entscheids hat. Eine materielle Überprüfung der (rechtskräftigen) Verurteilung, welche Grundlage für den anstehenden Strafvollzug bildet, erfolgt im vorliegenden Verfahren nicht.