19. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob allenfalls wichtige GrĂ¼nde im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 JVG vorliegen, welche einen Aufschub des Vollzugs der mit Urteil vom 14. November 2019 ausgesprochenen Freiheits-