So wird in der Beschwerde vom 11. Mai 2022 erläutert, aus welchen Gründen um Vollzugsaufschub ersucht wird (Abschluss der Verhandlungen, vertragskonforme Abwicklung des Verkaufs, Bereinigung der durch die Straftat verursachten finanziellen Folgen, Abwendung des persönlichen Konkurses) bzw. aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt mithin ausreichend geltend machen bzw. darlegen können.