Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 zu Recht ausgeführt hat, ist der vorliegend relevante Sachverhalt durch die Akten und insbesondere durch die Eingaben des Beschwerdeführers rechtsgenügend dokumentiert. So wird in der Beschwerde vom 11. Mai 2022 erläutert, aus welchen Gründen um Vollzugsaufschub ersucht wird (Abschluss der Verhandlungen, vertragskonforme Abwicklung des Verkaufs, Bereinigung der durch die Straftat verursachten finanziellen Folgen, Abwendung des persönlichen Konkurses) bzw. aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist.