17. Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren werden im Allgemeinen schriftlich durchgeführt (Art. 31 VRPG; DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 1 ff. zu Art. 31 m.w.H.). Dies gilt auch für die obergerichtliche Überprüfung von Entscheiden der SID im Bereich des Justizvollzugs, zumal das JVG keine eigenen Bestimmungen hierzu enthält, sondern über Art. 53 JVG auf das VRPG verweist. In Ausnahmefällen, so etwa bei persönlichkeitsbezogenen Verhältnissen, kann indes eine mündliche Anhörung geboten sein (DAUM, a.a.O., N 5 zu Art.