12. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hat. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 81 ff.). II. Formelles