10. Innert der ihr mit Verfügung vom 8. Juni 2022 gebotenen Gelegenheit stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. Juni 2022 den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete – unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz – auf weitere Ausführungen (pag. 73). 11. Der Beschwerdeführer nahm die ihm mit Verfügung vom 30. Juni 2022 gebotene Gelegenheit zur Einreichung einer Replik innert angesetzter Frist nicht wahr (pag. 75 ff.).