8. Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 wurde festgehalten, dass die Rechtsbegehren Ziff. 2. und 3. in der Beschwerde vom 11. Mai 2022 (Aufschub des Strafvollzugs/aufschiebende Wirkung) als gegenstandslos betrachtet werden. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit geboten, innert Frist eine inhaltliche Stellungnahme zur Beschwerdesache einzureichen (pag. 49 ff.). 9. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde (pag. 63 f.).