6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 12. Mai 2022 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung sowie die zur Beurteilung dieses Antrags relevanten Akten (Kopien) einzureichen (pag. 35 ff.). 7. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und die SID einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe (pag. 45).