3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Dezember 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz), wobei er die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2021 und Absetzung des Termins für den Vollzugsantritt am 3. Januar 2022 beantragte. Zudem sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge (amtliche Akten SID, pag. 8 ff.).