A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'245.55 zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar wurde verzichtet. VII. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO erkannt: 1. A.________ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ verurteilt. 2. Für den Zivilpunkt werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.