VI. 1. A.________ hat dem Kanton Bern 9/10 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 12'592.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'433.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt Dr. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: