Der Beschuldigte ist daher zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'173.30 zu bezahlen. Oberinstanzlich wurden seitens des Straf- und Zivilklägers keine Aufwände geltend gemacht. Solche sind denn auch nicht ersichtlich, hat sich doch weder der Strafund Zivilkläger selber noch dessen Rechtsvertretung am oberinstanzlichen Verfahren (mündlich anlässlich der Hauptverhandlung oder schriftlich im Laufe des Verfahrens) beteiligt. Es wird damit keine Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren gesprochen.