59 Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten obsiegt der Straf- und Zivilkläger. Der Beschuldigte hat ihn folglich zu entschädigen. Die von der Vorinstanz gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt E.________ (pag. 1625 ff.) festgesetzte Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren erscheint angemessen (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2257). Der Beschuldigte ist daher zu verurteilen, dem Straf- und Zivilkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'173.30 zu bezahlen.