Schliesslich entstehen gemäss Ziff. 3.2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 durch das Einscannen von Dokumenten und den Versand gewöhnlicher E-Mails keine zu entschädigenden Auslagen, weshalb die hierfür gesamthaft veranschlagten CHF 36.25 ebenfalls zu streichen sind. Im Ergebnis verbleiben Auslagen in der Höhe von CHF 577.00 (CHF 1'735.75 – CHF 1'158.75). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'245.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).