Die Kammer erachtet sodann die veranschlagte Dauer für das Aktenstudium und das Verfassen des Plädoyers von gesamthaft 9 Stunden als übersetzt, zumal Rechtsanwalt Dr. B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, vom Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren bloss die Instruktion erhalten zu haben, die bereits vor der ersten Instanz vorgetragenen Argumente zu wiederholen. Die Vorbereitungsdauer ist um 3.10 Stunden herabzusetzen. Im Ergebnis erachtet die Kammer unter Kürzung von 5.10 Stunden einen zu entschädigenden Zeitaufwand von 15.70 Stunden als geboten.