Der Beschuldigte hat demnach dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang 9/10, ausmachend CHF 12'592.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.________ die darauf entfallende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'433.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 (Einstellungen und Freispruch) entfällt die Rückzahlungspflicht.