25.1. Vor erster Instanz Die vorinstanzliche Festsetzung des amtlichen Honorars wurde weder durch Rechtsanwalt Dr. B.________ noch durch die Staatsanwaltschaft angefochten, womit diese in Rechtskraft erwachsen ist. Die erstinstanzliche Kostenverteilung wird hingegen bestätigt. Der Beschuldigte hat demnach dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang 9/10, ausmachend CHF 12'592.40, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Dr. B.___