Für das Widerrufsverfahren und im Zivilpunkt werden infolge geringen Aufwands weder erst- noch oberinstanzlich Kosten erhoben bzw. ausgeschieden. In Anbetracht der vom berufungsführenden Beschuldigten gestellten Anträge und dem Verfahrensausgang sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 25. Kosten der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.